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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Verwendung der Exotherm, im folgenden Lieferer genannt-
gegenüber Personen, die beiAbschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechlichen Sondervermögen.
§ 1 Vertragsabschluss
- Den Geschäftsabschlüssen zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn diese vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Sonstige Vereinbarungen, insbedsondere mündliche Nebenabreden sowie die Übernahme von Beschaffenheitsgarantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätiging des Lieferers. Dies gilt auch für Zusagen des Lieferers sowie für Zusagen des Lieferers sowie für Zusagen dessn Hilfspersonen.
- Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Druckschriften, Zeichnungen und in diesen enthaltenen Preise, Beschreibungen des Lieferumfangs, Leistungen, Verbrauchsdaten, Kosten und Gewichte, die Leistungsbedarfsberechnung und die Bestimmung der Maschinenleistung sowie weitere den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen des Lieferers sind unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit weder zugesichert noch garantiert.
- Dem Abnehmer zumutbare Konstruktions-und Formänderungen des Lieferers oder Herstellers nach Vertragsabschluss bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- An Zeichnungen und Unterlagen sowie ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art-auch in elektronischer Form- behält sich der Lieferer die Eigentums -und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten, insbesondere mit dem Lieferer im Wettbewerb stehenden Firmen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 2 Zahlungsbedingungen
- Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bzw. die in dem Kaufvertrag aufgeführten Preise. Erhöhen sich in der Zeit nach Vertragsabschluss bis zur Herstellung des bestellten Liefergegenstandes ohne Verschulden des Lieferers dessen Herstellungskosten, so ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarten Preise maximal bis zu 15% des Anschaffungspreises zu erhöhen. Der Abnehmer hat in diesem Fall das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Bekanntgabe des erhöhten Preises den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
- Die Preise des Lieferers versthen sich - mangels besonderer Vereinbarung - ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweilingen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Die Leistungsbedarfsrechnung und Bestimmung der Maschinenleistung erfolgt kostenlos durch den Lieferer. Hierbei handelt es sich lediglich um eine überschlägige Berechnung ohne jeglihce Gewähr auf Seiten des Lieferers. Unter Hinweis auf § 1 Ziffer 3 dieser Bedingungen gehen etwaige Druckfehler, Irrtümer, Schreib-und Rechenfehler nicht zu Lasten des Lieferers.
- Zahlungen sind von dem Abnehmer netto Kasse, ohne Abzug vor Lieferung zu leisten.
- Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Lieferer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 1% pro Monat der ausstehenden Zahlung ohne Schadensnachweis zu berechnen, sofern der Abnehmer nicht nachweist, ein Schaden sei dem Lieferer überhaupt nicht entsanden oder wesentlich niedriger. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt hievon unberührt.
- Die Waren werden erst dann verschickt, wenn die zu zahlenden Waren bezahlt sind. Wenn die Waren in unserem deutschen Logistiklager bereit stehen, spätestens dann muß die Ware bezahlt sein. Die Waren werden erst dann verschickt, wenn die Speditionskosten für das jeweilige Land bezahlt sind. Sollten sich verzögerungen mit der Zahlung ergeben auch wenn die Ware in unserem Zentralen Lager vorhanden sind, dann sind pro Arbeitstag eine Standgebühr in Höhe von 150,--€ pro angefallener Arbeitstag zur Zahlung fällig und pro Verpackungseinheit.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Abnehmer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestrittten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Lieferung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Mangels besonderer Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens des Lieferers. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt jedoch voraus, dass bei Vertragsabschluss alle kaufmännishcen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Abnehmer alle ihm hierzu obliegenden Verpflichtungen, wie z.B die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich dem Abnehmer mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Liferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
- Verzögern sich die Leistungen des Lieferers durch höhere Gewalt oder durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen (z.B. Arbeitskämpfe, Betiebstörungen, Transportschwierigkeiten), die sich auf den Betrieb des Lieferers oder dessen Zulieferer auswirken, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Abnehmer den Beginn und as Ende derartiger Umstände sobald als möglich mitteilen.
- Gerät der Lieferer aufgrund von Umständen, die er nach Maßgabe von § 7 dieser Bedingungen zu vertreten hat, um mehr als eine Woche nach dem vereinbarten Liefertermin in Verzug und erwächst dem Abnehmer hieraus nachweislich ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0.5% für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infloge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, es sei denn der Schaden ist überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Geltenmachung eines weiteren Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 4 Gefahrenübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Abnehmer über, wenn die Ware das Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teilieferungen erfolgen oder entgegen vorstehender Regelungen-der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferungen übernommen hat.
- Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
- Der Abnehmer verpflichtet sich , die Waren auf seine Kosten gegen Transport, Be-und Entladungsschäden zu versichern.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche vom Lieferer gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung aller sonstigen Pflichten des Ab nehmers, im Alleineigentum des Lieferers.
- Erwirbt der Abnehmer infolge Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er dem Lieferer bereits jetzt das unbelasete Miteigentum an ihrem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware, somweit nicht die Sache des Abnehmers oder eines Dritten Hauptsache im Sinnde des § 947 Absatz 2 BGB war. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes sowie nur bis auf Widerruf des Lieferers gestattet und solange sich der Abnehmer nicht in Verzug befindet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an den Lieferer ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Abnehmers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert 110% der zu sichernden Forderung übersteigt.
- Bei vertraswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzuig ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt, und der Abnehmer zur Heruasgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie dei Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 6 Mängelgewährleistung
- Der Abnehmer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware zu rügen. Versteckgte Mängel hat der Abnehmer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Entdec kung gegenüber dem Lieferer zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
- Ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet, so leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Lieferers im Herstellerwerk, in der Niederlassung oder am vertraglichem Bestimmungsort.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer-soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein-und Ausbaus, ferner f, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
- Der Abnehmer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer-unter Berücksitchtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle-eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt bzw. wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen endgültig fehlschlägt. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Abnehmer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreies bleibt in allen übrigen Fällen ausgeschlossen.
- Weitergehende Schadesneratzansprüche des Lieferers bestimmen sich abschließend gemäß § 7 dieser Bedingungen.
- Im Falle ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Lagerung oder Be-bzw. Verarbeitung, insbesondere Verwendung entgegen technischer Vorgaben und vereinbarter Umgebungszustände, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigenete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrocehmischer oder elektrischer Einflüsse- sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind-übernimmt der Lieferer keine Gewähr für Sachmängel. Darüber hinasu entfallen Gewährleistungsansprüche jder Art, wenn ohne vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbieten vorgenommen werden.
- Die Übernahme von Garantien erfolgt ausschließlich durch die gestzlichen Vertreter des Lieferers bzw. dess Prokuristen sowie lediglich ausdrücklich schriftlich.
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland (Rechtsmangel), hat der Lieferer auf seine Kosten dem Abnehmer grundsätzlich das Recht zum weiteren Grbrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Abnehmer zumutbarer Weise darat modifizieren, dass die Schutzrechtsvereltzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. darüber hinaus wird der Lieferer dem Abnehmer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des entsprechenden Schutzrechtsinhabers freistellen.
- Die unter Ziffer 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers bei Vorliegen eines Rechtsmangels besthen auschließlich, wenn der Abnehmer den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz-oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet. der Abnehmer den Lieferer in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der unter § 6 Ziffer 8 fallenden Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben. der Rechtsamangel nicht auf einer Anweisung des Abnehmers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Abnehmer die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 7 Schadensersatz
- Jegliche Schadensersatzansprüche des Lieferers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtveretzung beruht auf-Vorsatz grobe Fahrlässigkeit des Inhabers/Organe oder leitende Angesteller des Lieferers. Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Mängeln, die der Lieferer anrglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er ausdrücklich im Sinne von § 6 Ziffer 7 dieser Bedingungen schriftlich garantiert hat. Mängeln der Waren, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz von Personen-oder Sachschäden an privatgenutzen Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Betragspflichten nicht leitender Angestellter. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Betragspflichten nicht leitender Angestellter wird die Haftung begrenzt auf Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung des Lieferers, wenn durch die Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abgedeckt wird. Ist die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung gegenüber dem Lieferer befreit, wird die Haftung des Lieferers begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 8 Verjährung
- Alle Ansprüche des Abnehmers wegen eines Sach-oder Rechtsmangels bzw. einer sonstigen Vertragsverletzung verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder anrglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend iherer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§ 9 Datenschutz
- Gemäß Bundesdatenschutzgesetz wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftrag, die Annahme des Auftrags sowie der Druchführung und Abwicklung der gesamten Lieferung vom Lieferer für eigene Zwecke gespeichert werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Für sämtliche Ansprüche aus oder in Verbindung der Geschäftsverbindung zwischen den Bertragsparteien ist ausschließlich Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Vertraghsparteien Lahr Deutschland.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Statt der unwirksamen Klausel gilt sondann eine Regelung als vereinbart, die der Lieferer getroffen hätte, hätte er bei der Abfassung dieser Bedingungen die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel bedacht.
